Erben und Vererben

Gerne dürfen Sie alle hier vorliegenden Muster und Beispiele frei verwenden

Erben und Vererben,  um diese Begriffe zu verdeutlichen beginnen wir mit den Erben:
Erben kann man nach dem Ableben eines Verwandten oder Bekannten. Erben bedeutet, dass wir von einem anderen Menschen dessen Vermögen übernehmen können. Der Erbe wird meist aufgrund des Testaments einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen und wenn das Testament gültig ist, diesen auch erhalten.  Auch fremde Menschen können uns das gesamte Hab und Gut oder Teile ihres Vermögens hinterlassen. Hierbei sollte jedoch auch die Erbfolge und das Pflichtteil beachtet werden.

Erben und Vermächtnis

Bei der Vererbung des ganzen Vermögens geht der Gesetzgeber von einem Erben aus. Sind es nur einzelne genau bestimmte Teile  aus dem Erbgut, dann ist dies ein Vermächtnis. Es gibt rechtliche Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen. Während der Erbe auch in die Verbindlichkeiten, also Schulden, des Erblassers eintritt, ist der Begünstigte bei einem Vermächtnis hiervon befreit. Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis an den Anspruchsberechtigten auszuhändigen oder zu übergeben.

Erben können nur lebende Personen

Wenn ein Erbe vor dem Erbfall gestorben ist, treten dessen Erben in die Erbfolge ein. Diese Folgeregelungen sind im BGB genau festgeschrieben. Der Erblasser kann in seinem Testament auch diese Nachfolgeregelungen bestimmen: „Nach meinem Sohn erbt mein Freund …….“. In diesem Fall ist die gesetzliche Regelung durch die Eigenbestimmung außer Kraft gesetzt worden.  In jedem Fall wird bei einem eindeutig geregelten Testament Ihr letzter Wille vorrangig und wichtig sein, der Gesetzgeber umschreibt dies als testamentarische Erben. Die Ausnahme von dieser Regel, dass nur lebende Personen erben können,  sind im Gesetz jedoch noch ungeborene Kinder. Wenn diese zum Erben bestimmt wurden, können sie nach ihrer Geburt auch Erbe sein.

Vererben

[the_ad id=“452″]Wer ein Testament verfasst, ob handschriftlich oder notariell, möchte anderen Menschen sein Vermögen hinterlassen. Wenn man mehrere Testamente erstellt, die vielleicht auch mehrere Erben begünstigen, sollte man immer darauf achten,  das Datum einzutragen, denn das letzte Testament ist maßgebend beim Vererben. Beim handschriftlichen Testament wäre es in diesem Fall ratsam, das vorherige Schriftstück zu vernichten. Wenn Sie dem handschriftlichen Testament eine „Checkliste“ der Vermögenswerte beifügen, das so genannte Nachlassverzeichnis, ist es leichter, eine Übersicht über die hinterlassenen Werte zu erhalten.

Vererben und enterben

Möchten Sie einen Verwandten oder den Ehegatten enterben, kann dieser trotzdem im Regelfall seinen Pflichtteilsanspruch  im Notfall auch einklagen. Ihren engsten Verwandten steht nämlich im Regelfall, egal wen Sie noch bestimmen, gesetzlich zumindest ein Pflichtanteil zu. Man kann in seinem Testament zwar jede erdenkliche Verfügung treffen, doch diesen Pflichtteilsanspruch auszuhebeln ist nicht so einfach. Es gibt Fälle, vor allem bei geschiedenen Menschen, dass man aus Enttäuschung auch die Kinder enterben möchte, doch man sollte hierbei berücksichtigen, dass solche Verfügungen oft langwierige Erbstreitigkeiten nach sich ziehen.  Es gibt natürlich auch hier Ausnahmen von der Regel.

Erben und Erbunwürdigkeit

Wer nach dem Gesetz erbunwürdig ist, wird den Anspruch auf das Erbe auch beim Pflichtteil verlieren. Gründe hierfür können sein:

  • Wenn jemand den Erblasser tötet zum Beispiel um an das Erbe zu gelangen. Diese Regelung gilt auch für die Mittäter oder Mitwisser
  • Wenn der Erblasser gezwungen wurde ein bestimmtes Testament zu schreiben.
  • Bei Erbschleicherei, also Täuschung oder
  • Diensten, die mit der Bedingung zur Erlangung eines Erbes verbunden sind.

Dies alles sind so gravierende Ausschlussgründe, dass es auch für Laien verständlich ist, solche Personen von der Erbfolge auszuschließen.