Erbausschlagung

Gerne dürfen Sie alle hier vorliegenden Muster und Beispiele frei verwenden

Die Erbausschlagung das ist der rechtliche Begriff, wenn Sie ein Erbe ablehnen möchten. Sollte ein Erbe stärker mit Schulden belastet sein, als die geerbten Werte, kann dies auch durchaus Sinn machen. Ein Erbe bedeutet nämlich nicht nur Rechte und Gewinne, sondern auch Verpflichtungen und im dümmsten Fall auch Schulden. Bei einer Ausschlagung durch Ehegatten gelten einige Sonderregelungen.

Erbausschlagung und Nachlassverwaltung

Wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie das Erbe ausschlagen sollen, können Sie auch eine Nachlassverwaltung einsetzen. Diese Nachlassverwaltung ermittelt die auf dem Erbe vorhandenen Schulden. Sie wissen also in diesem Fall genau, was auf Sie zukommt und können abwägen, ob Ihnen das Erbe trotzdem wichtig genug ist, dass die Schulden nebensächlich sein können. Es ist als Erbe auf jeden Fall ihr gutes Recht, sich über die Verhältnisse, ganz besonders den Schuldenstand wegen der Haftung, genau zu informieren. Im anderen Falle müssten Sie die Erbausschlagung dem Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich erklären.

Erbausschlagung und Nachlassgericht

Die Ausschlagung eines zu stark belasteten Erbes muss man bei einem Nachlassgericht ausführen. Diese Erklärung der Ausschlagung müssen Sie innerhalb von sechs Wochen nach der Testamentseröffnung erledigen. Sollten Sie erst später vom Erbfall erfahren, gilt die Ausschlagungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Erbausschlagung muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden, wie es im Amtsjargon heißt. Wenn die Erbausschlagung rechtskräftig ist, haben Sie keinerlei Verpflichtungen aber auch keine Rechte mehr an dem Erbe. Es ist also sinnvoll, sich vorher gründlich zu informieren.

Erbausschlagung für nicht Geschäftsfähige (Kinder)

Wenn der Erbe nicht geschäftsfähig, also in der Regel Minderjährig oder unmündig ist, muss der gesetzliche Vertreter diese Erbausschlagung bewerkstelligen. Hierzu braucht er in der Regel die Genehmigung des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts, damit die Rechte des nicht geschäftsfähigen Erben nochmals überprüft und gewahrt bleiben. Eine Ausnahme gibt es hierbei, wenn die Eltern das Erbe wegen Überschuldung schon ausgeschlagen haben, dann können sie dies auch ohne Genehmigung für ihr Kind tun. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie gründlich geprüft und aus triftigem Grund abgelehnt haben. Es gibt jedoch auch hier einige Sonderregelungen, über die man sich im Falle eines Falles noch einmal beim Vormundschaftsgericht erkundigen kann.

Erbausschlagung für einzelne Teile des Erbes

Das Erbe kann man im Regelfall nur als Gesamtes abschlagen. Die Ausschlagung kann nicht auf einen Teil eingeschränkt werden. In diesem Falle könnte man sich ja die unbelasteten Teile herauspicken und den Rest ausschlagen. Wenn man jedoch als Ehegatte ein Erbe in mehreren Bereichen antreten soll, so kann man den einen Teil übernehmen und einen anderen Teil (z.B. eine Firma) ausschlagen.

Die Erbausschlagung ist also ein gutes Mittel, die Haftung für ein überschuldetes Erbe auszuschlagen. Wenn das Erbe keinerlei Vorteile, sondern im Gegenteil nur Nachteile bringt wäre es vom Gesetzgeber auch unbillig, das einem Menschen aufzubürden.

Wenn der Erbe nicht geschäftsfähig, also in der Regel Minderjährig oder unmündig ist, muss der gesetzliche Vertreter diese Erbausschlagung bewerkstelligen. Hierzu braucht er in der Regel die Genehmigung des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts, damit die Rechte des nicht geschäftsfähigen Erben nochmals überprüft und gewahrt bleiben. Eine Ausnahme gibt es hierbei, wenn die Eltern das Erbe wegen Überschuldung schon ausgeschlagen haben, dann können sie dies auch ohne Genehmigung für ihr Kind tun. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie gründlich geprüft und aus triftigem Grund abgelehnt haben. Es gibt jedoch auch hier einige Sonderregelungen, über die man sich im Falle eines Falles noch einmal beim Vormundschaftsgericht erkundigen kann.

Erbausschlagung für einzelne Teile des Erbes

Das Erbe kann man im Regelfall nur als Gesamtes abschlagen. Die Ausschlagung kann nicht auf einen Teil eingeschränkt werden. In diesem Falle könnte man sich ja die unbelasteten Teile herauspicken und den Rest ausschlagen. Wenn man jedoch als Ehegatte ein Erbe in mehreren Bereichen antreten soll, so kann man den einen Teil übernehmen und einen anderen Teil (z.B. eine Firma) ausschlagen.

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Die Erbausschlagung ist also ein gutes Mittel, die Haftung für ein überschuldetes Erbe auszuschlagen. Wenn das Erbe keinerlei Vorteile, sondern im Gegenteil nur Nachteile bringt wäre es vom Gesetzgeber auch unbillig, das einem Menschen aufzubürden.